Page 36 - WSM Nachrichten 1-2021
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 Für die Betriebspraxis sowohl aus rechtlicher als auch aus Verbrau- chersicht noch in den Kinderschuhen. Seit den 1990er Jahren intensiviert die chinesische Re- gierung allerdings ihre Bestrebungen, die haf- tungsrechtlichen Regelungen an europäische Standards anzupassen. Demnach haften auch hier Hersteller und Vertriebshändler in enger Anlehnung an europäische Richtlinien für durch Produktionsfehler, fehlerhaftes Design oder unzureichende Gebrauchs- und Funkti- onsanleitungen verursachte Personen und Sachschäden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen deut- schem und chinesischem Recht ist, dass die Gesetze und Vorschriften im Bereich der Pro- dukthaftung in China systematisch nicht scharf voneinander abgegrenzt werden. Die Abgren- zung von vertraglichen Mängelrechten und Pro- dukthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, welche aus Deutschland bekannt ist, findet in dieser Form in China weder in der Gesetzge- bung noch in der Rechtsprechung statt. Pro- dukthaftung bezeichnet in China zum Großteil die Verantwortlichkeit für Verstöße gegen pro- duktqualitätsrelevante Bestimmungen. Im chi- nesischen Recht steht die Produktqualität im Vordergrund, wohingegen das deutsche Pro- dukthaftungsgesetz den Fokus auf die Produkt- sicherheit legt. Zuletzt vereinheitlichte und fasste das im Juli 2010 in Kraft getretene Deliktgesetz, das die bis dato geltenden Regeln des Produktqualitätsge- setzes (PQG) ergänzt und erweitert, die in ver- schiedenen gesetzlichen Grundlagen verstreu- ten deliktrechtlichen Regelungen zusammen. Es führte darüber hinaus die Produktbeobach- tungsverpflichtung gesetzlich ein und verankerte erstmals einen Schadenersatz für psychische und emotionale Belastungen. Des Weiteren ist es in bestimmten Fällen möglich, neben einem rein kompensatorischen Schadenersatz auch Strafschadenersatz zuzuerkennen – ähnlich den amerikanischen „punitive damages“. Dass sich in China eine übertriebene Interpretation der Produkthaftung wie in den USA durchsetzt, ist aber eher unwahrscheinlich. Der mittlerweile schärfere Kurs der chine- sischen Behörden ist durchaus positiv zu be- werten. Denn für europäische Unternehmen bedeutet dies Rechtssicherheit gegenüber re- gresspflichtigen chinesischen Zulieferbetrie- ben. So ist es keineswegs schwieriger, in Chi- na Schadensersatzansprüche zu stellen, Pro- zesse wegen mangelhafter Produkte zu führen sowie Urteile vollstrecken zu lassen als in eu- ropäischen Ländern. Ein Wermutstropfen für Rechtsanwender mag immer noch die teilweise Überschneidung von neueren mit älteren, nicht aufgehobenen Geset- zen sein. Für Exporte von Produkten nach China greift in der Regel die deutsche Produkthaft- pflichtversicherung. Sollten Unternehmen hin- gegen direkt in China produzieren oder mit einer Niederlassung vor Ort aktiv sein, ist es sinnvoll diese Aktivitäten auf dem chinesischen Markt mit einer lokalen Produkthaftpflichtversicherung abzusichern. Damit die lokale Deckung in China den deutschen Ansprüchen genügt, sollte ein internationales Versicherungsprogramm in Be- tracht gezogen werden. Sprechen Sie hierzu am besten Ihren Versicherungsmakler an. K  Dennis Gottschalk VSM Versicherungsstelle Stahl- und Metallverarbeitung GmbH Hohenzollernstr. 2 44135 Dortmund Tel. 0231 / 5404–521 Dennis.Gottschalk@leue.de  36 Nachrichten 1-2021     Ansprechpartner Foto: Lutz Kampert 


































































































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