Vereinsmitglieder haben einen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen
Im Entscheidungsfall begehrte ein Mitglied die Herausgabe aller E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder, um sich mit diesen vor der anstehenden Mitgliederversamm-lung über einen Grundstücksverkauf des Vereins abstimmen zu können. Der BGH gab dem Antragsteller Recht und begründete dies damit, dass ein Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse am Erlangen der E-Mail-Adressen der anderen Vereins-mitglieder habe, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen wolle, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Dies sei zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte erforderlich und verstoße deshalb nicht gegen Artikel 6 DSGVO. Die Vereinsführung musste die E-Mail-Adressen herausgeben.
Ansprechpartner
Christian Vietmeyer
Syndikusrechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer
WSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V.
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