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    Zur Anmeldung auf www.transparenzregister.de   Ansprechpartner   RECHT Das Transparenzregister wird zum Vollregister: Alle Unternehmen sind jetzt eintragungspflichtig Das Transparenzregister gibt Auskunft über die Identität von Unternehmen jeder Rechtsform und dient der Geldwäschebekämpfung. Jeder soll er- kennen können, wer der „wirtschaftlich Berechtigte“ des Unternehmens ist. Für die Betriebspraxis Zur Vermeidung von doppeltem Aufwand gilt in Deutschland bislang die „Meldefik- tion“ nach § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG). Danach gilt eine Meldepflicht zum Trans- parenzregister als erfüllt, wenn der Betreffende in einem anderen öffentlichen Register eingetra- gen ist. Da nahezu alle Unternehmen im Han- delsregister eingetragen sind, gilt für sie diese Meldefiktion, und eine Meldepflicht zum Trans- parenzregister entfällt. Wir berichteten in der Ausgabe 2/2021 der WSM Nachrichten. Diese Meldefiktion ist aufgehoben worden. Kapi- tal- und Personengesellschaften, Genossen- schaften, Vereine sowie Partnerschaften müssen seit dem 1.8.2021 Meldungen zum Transparenz- register abgeben und ihren wirtschaftlich Berech- tigten mitteilen. Dieser ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Pro- zent der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Wirtschaftlich Berechtigter ist auch derjenige, der mittelbare Kontrolle über die Vereinigung ausüben kann. Mittelbare Kontrolle liegt dabei insbesondere dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natür- lichen Person kontrolliert werden, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB) auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann. Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Unternehmens als wirtschaft- lich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG). Die Übergangsfristen sind für Unternehmen, die bislang unter die Meldefiktion fielen, unter- schiedlich: Aktiengesellschaften müssen bis zum 31.3.2022 und GmbHs, Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30.6.2022 melden. Alle Übrigen haben bis zum 31.12.2022 Zeit. Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, ris- kiert ein Bußgeld. Für eingetragene Vereine gibt es in § 20a eine Erleichterung: Das Transparenzregister über- nimmt automatisch die Daten aus dem Vereins- register. Alle Vorstandsmitglieder werden als wirtschaftlich Berechtigte geführt. Hintergrund dieser bürokratischen Übung ist der Aufbau eines Europäischen Registers, das auf das deutsche Transparenzregister zugreift. Ein Zugriff auf das deutsche Handelsregister er-  schien wohl zu schwierig. Christian Vietmeyer Syndikusrechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer WSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V. Uerdinger Straße 58-62 40474 Düsseldorf Telefon: 0211 / 95 78 68 22 cvietmeyer@wsm-net.de www.wsm-net.de K     26 Nachrichten 4-2021    Foto: Mourad ben Rhouma 


































































































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