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Für die Betriebspraxis Berufsrecht dies zulässt. Möglich soll damit ins- besondere eine GmbH & Co. KG für Freiberufler sein. Das MoPeG sieht erstmals Regelungen zum Beschlussverfahren in der Personenhandelsge- sellschaft vor. Beschlüsse müssen mangels ab- weichender Abrede künftig in Versammlungen gefasst werden, zu deren Beschlussfähigkeit die Mehrzahl der stimmberechtigten Gesellschafter vertreten sein muss. Bislang sind fehlerhafte Gesellschafterbeschlüs- se bei Personengesellschaften automatisch un- wirksam beziehungsweise nichtig. Will ein Ge- sellschafter die Unwirksamkeit eines Beschlusses geltend machen, muss er eine allgemeine Fest- stellungsklage gegen alle anderen Gesellschaf- ter gerichtlich geltend machen. Mit dem MoPeG wird erstmalig ein gesetzlich geregeltes Be- schlussmängelrecht für Personenhandelsgesell- schaften eingeführt (§§ 110 ff. HGB n.F.). In Zu- kunft soll nach dem Vorbild des Aktienrechts (§§ 241 ff. AktG) zwischen anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbeschlüssen differen- ziert werden. Anfechtbare Gesellschafterbe- schlüsse können im Wege einer innerhalb von drei Monaten zu erhebender Anfechtungsklage angefochten werden. Lässt ein Gesellschafter die Frist verstreichen, wird der Beschluss unan- fechtbar. Das Anfechtungsmodell gilt sodann nur, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Ab- weichendes regelt. Wesentliche Änderungen, die nur für die KG gelten Der Gesetzgeber hat die Informationsrechte der Kommanditisten erweitert. Diese Informations- rechte können im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Die Ausübung setzt künftig keinen wichtigen Grund und keine ge- richtliche Anordnung mehr voraus. Ausdrücklich im neuen Gesetz benannt wird die sogenannte Einheitsgesellschaft. Für sie wird eine gesetzliche Sondervertretungsregel ge- schaffen. Die Einheits-GmbH & Co. KG hat eine besonde- re Struktur, bei der die Kommanditgesellschaft gleichzeitig auch Alleingesellschafterin ihrer ei- genen Komplementär-GmbH ist. GmbH und KG sind also wechselseitig aneinander beteiligt. Während die GmbH als persönlich haftende Ge- sellschafterin an der KG beteiligt ist, ist die KG ihrerseits Alleingesellschafterin der GmbH. Das heißt, die KG hält alle Anteile ihrer eigenen Kom- plementär-GmbH. Fazit In die Praxis dürfte sich der tatsächliche Umstel- lungsaufwand letztlich in Grenzen halten, weil die Reform in vielen Teilen nur nachzeichnet, was Rechtsprechung und Lehre bereits rechts- fortbildend entwickelt hatten. In Einzelfällen kann es aber einer Überarbeitung bestehender Gesellschaftsverträge bedürfen. Hierbei ist zu prüfen, wo Abweichungen von der künftigen Rechtslage erwünscht sind. Neu ist, dass auch für die GbR in Zukunft die Möglichkeit besteht, sich in einem Register zu registrieren. Für jede GbR stellt sich die Frage, ob sich eine Eintragung in das Gesellschaftsre- gister tatsächlich anbietet. Anreize dürften die Umwandlungsfähigkeit, das Sitzwahlrecht und die Eintragungsmöglichkeit in das Grundbuch sein. Christian Vietmeyer Syndikusrechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer WSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V. Uerdinger Straße 58-62 40474 Düsseldorf Telefon: 0211 / 95 78 68 22 cvietmeyer@wsm-net.de www.wsm-net.de K   31 Nachrichten 1-2022     Ansprechpartner Foto: Mourad ben Rhouma 


































































































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