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29 Nachrichten 1-2022 Für die Betriebspraxis richtet sich nach dem Willen der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr (§ 705 Abs. 2). Neu: Das Gesellschaftsregister für Gesell- schaften bürgerlichen Rechts Handelsgesellschaften müssen zur Gründung in das Handelsregister eingetragen werden. Da die GbR zwar eine Gesellschaft, aber keine Han- delsgesellschaft ist, erfolgt für die GbR keine Eintragung in das Handelsregister. Nach dem MoPeG soll ein neues Gesellschaftsregister für die GbR mit Publizitätswirkung nach dem Vorbild des Handelsregisters geschaffen werden (§ 707 BGB ff. n.F.). Entsprechend ihrer Anerkennung als Rechtssubjekt sollen dadurch Rechtssicher- heit und Transparenz hergestellt werden. Folgende Aspekte sind hierbei wichtig: Die Pub- lizitätsvorschriften des § 15 HGB sollen auf das Gesellschaftsregister entsprechend anwendbar sein (Gutglaubensschutz). Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist freiwillig und für die An- erkennung der Rechtsfähigkeit nicht erforderlich (kein Eintragungszwang). Für den Erwerb von bestimmten, in öffentlichen Registern einzutra- genden Rechten ist die Eintragung im Gesell- schaftsregister jedoch Voraussetzung. Denn wenn die Außen-GbR unter ihrem Namen in ein mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Regis- ter eingetragen werden kann, muss klar sein, wer hinter dieser Gesellschaft steht. Dies bezieht sich auf das Grundbuch für den Er- werb von Grundstücksrechten durch die GbR (§ 47 Abs. 2 GBO), auf das Aktienregister für die Stellung einer GbR als Aktionär (§ 67 AktG) so- wie auf die Gesellschafterliste einer GmbH für die Stellung einer GbR als Gesellschafter einer GmbH (§ 40 GmbHG). Möchte eine GbR also ein Grundstück erwerben oder Gesellschafterin einer GmbH oder AG werden, dann muss sie sich künftig zuvor im Gesellschaftsregister re- gistrieren lassen, um beispielsweise als Grund- stückseigentümerin im Grundbuch eingetragen werden zu können. Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflich- tet, die Firmierung „eGbR“ (eingetragene Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts) zu verwenden. Bestehende GbRs, die bereits im Grundbuch stehen, müssen sich im Gesellschaftsregister als „eGbR“ registrieren lassen, sobald die Ge- sellschaft eine Verfügung über das betreffende Grundstücksrecht treffen will oder es zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand gekommen ist. Gesellschaftsvermögen kein Gesamt- handsvermögen mehr, aber steuerliche Transparenz bleibt Künftig soll das Vermögen nach § 713 BGB n.F. der Gesellschaft selbst und nicht mehr den Ge- sellschaftern in ihrer Gesamtheit (Gesamthand) zugerechnet werden. Das MoPeG enthält damit eine Abkehr von der Gesamthandslehre. In steuerrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Beseitigung der Gesamthand zum Weg- fall der Transparenzbesteuerung für die GbR führen könnte, so dass die GbR damit ein ein- kommensteuerpflichtiges Steuersubjekt werden würden. Dies ist aber ausweislich der Gesetzes- begründung nicht beabsichtigt.      Foto: Studio Harmony - stock.adobe.com 


































































































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