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30 Nachrichten 1-2022 Für die Betriebspraxis Persönliche Haftung der Gesellschafter jetzt ausdrücklich geregelt Die rechtsfähige Außen-GbR haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter der GbR haften nach der Rechtsprechung daneben persönlich, unbeschränkt und akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR. Der BGH hatte sich für die Übernahme des strengen, akzesso- rischen Haftungsmodells der OHG (§§ 128-130 HGB) entschieden, aber für Sonderfälle (Bau- herrengemeinschaften, geschlossene Immobili- enfonds) Ausnahmen zugelassen. Diese nach der Rechtsprechung auch schon bisher gelten- de persönliche Haftung der Gesellschafter ist künftig ausdrücklich in den §§ 721 ff. BGB ge- regelt. Das MoPeG gleicht damit das Haftungs- regime der GbR an das Haftungsregime der OHG an. Keine Auflösung der Gesellschaft bei Tod oder Kündigung eines Gesellschafters Bislang führte der Tod oder die Kündigung eines GbR-Gesellschafters zur Auflösung der GbR. Künftig soll die GbR nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt werden, wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft verlässt oder stirbt (§§ 723 ff. BGB n.F.). Einer Fortsetzungsklausel im Gesell- schaftsvertrag bedarf es zukünftig nicht mehr, um diese Rechtsfolge herbeizuführen. Damit soll das Recht der GbR an das Recht der OHG und der KG angenähert werden. Einräumung eines Sitzwahlrechts Für alle eingetragenen Personengesellschaften wurde mit dem MoPeG ein generelles Sitzwahl- recht eingeführt. Dies ermöglicht die Trennung des Verwaltungssitzes von dem Vertragssitz und zwar unabhängig davon, ob die Gesell- schaft ihren Verwaltungssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat. Dadurch kann die Geschäftstätigkeit auch au- ßerhalb des deutschen Hoheitsgebietes entfal- tet werden, ohne auf die vertraute Rechtsform verzichten zu müssen. Stimmkraft und Ergebnisbeteiligung nach Beteiligungsverhältnissen Das MoPeG schafft die bisherige Stimmgewich- tung und Gewinn- und Verlustverteilung nach Köpfen ab und führt die in der Praxis ohnehin gebräuchliche Regelung ein, dass die Stimm- kraft und Ergebnisverteilung vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen zu bestimmen ist. Falls die Gesellschafter eine Abweichung von diesem gesetzlichen Regelfall wünschen, ist künftig sicherzustellen, dass der Gesellschafts- vertrag abweichende Verteilungsregeln vorsieht. Wesentliche Änderungen für die OHG und KG Die Rechtsformen des Handelsrechts sollen nunmehr künftig auch für freiberufliche Tätigkei- ten geöffnet werden, soweit das anwendbare Foto: Coloures-Pic - stock.adobe.com