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   RECHT Modernisierung des Personengesellschaftsrechts beschlossen Das in 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personenge- sellschaftsrechts (MoPeG) wird als ein Meilenstein in der Geschichte des deutschen Gesellschaftsrechts bezeichnet. Damit soll eine Anpassung des geschriebenen Rechts an das geltende Recht in Rechtsprechung und Lehre erfolgen. Zudem sollen die Regelungen für die Gesellschaft bürger- lichen Rechts (GbR) und die Personenhandelsgesellschaften an moderne Bedürfnisse angepasst werden. Die Reform wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten.  Für die Betriebspraxis  28 Nachrichten 1-2022 Von besonderer Bedeutung bei der anste- henden Reform des Personengesell- schaftsrechts ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR zur Herstel- lung von Rechtssicherheit und Transparenz in Folge der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Daneben stellt der Ge- setzgeber auch für die Personengesellschaften klar, dass für alle in Deutschland registrierten Unternehmen deutsches Gesellschaftsrecht An- wendung finden kann, auch wenn sie ihre Haupt- tätigkeit ins Ausland verlegen. Schließlich erfolgt eine Öffnung der Personenhandelsgesellschaf- ten für Freiberufler, zum Beispiel für Ärzte und Rechtsanwälte, sowie die gesetzliche Regelung eines Beschlussmängelrechts für Personenhan- delsgesellschaften. Die wichtigsten Änderungen der Reform betreffen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die meisten Gesellschaften treten nach außen hin in Erscheinung, insbesondere die Handels- gesellschaften. Diesen Normaltypus nennt man Außengesellschaften. Im Wirtschafts- und Pri- vatleben trifft man jedoch auch auf Gesellschaf- ten, die nach außen hin eben nicht als solche erkennbar sind, weil sie anonym bleiben wollen. In diesem Fall spricht man von einer Innenge- sellschaft. Bei diesem Gesellschaftstyp besteht lediglich eine interne gesellschaftsrechtliche Verbundenheit. Seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichts- hofs (BGH) vom 29.01.2001 wird die Außen-GbR als eigenständiges Rechtssubjekt angesehen. Sie kann selbst Träger von Rechten und Pflich- ten sein. Mit dieser Entscheidung wurde die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Diesen durch die Rechtsprechung begründeten Systemwechsel möchte das MoPeG nachvollziehen. Das Gesetz hält hierbei an der Trennung zwischen einer rechtsfähigen Außen-GbR und einer nicht rechts- fähigen Innengesellschaft fest. Gesetzliches Leitbild soll aber die GbR als eine auf gewisse Dauer angelegte, rechtsfähige Außengesell- schaft sein (§ 705 Abs. 2 BGB). Diese rechtsfähi- ge Außen-GbR soll die Grundform für alle rechts- fähigen Personengesellschaften (OHG, KG) sein. Ob die Gesellschaft rechtsfähig ist oder nicht,     


































































































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