Der Bundesfinanzhof kippt die bisherige Praxis zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen

Mit Urteil vom 13. November 2025 erklärt der BFH die deutsche Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit von echten Vereinsbeiträgen als europarechtswidrig.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat ein Sportverein gegen Mitgliedsbeiträge sportliche Veranstaltungen durchgeführt, an denen die Mitglieder teilnehmen können. Die Finanzverwaltung geht in ständiger Praxis davon aus, dass sogenannte echte Vereinsbeiträge keine steuerbaren Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG seien. Auf eine Steuerbefreiungsvorschrift käme es mithin gar nicht mehr an. Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte nun hingegen (Az.: V R 4/23), dass sogenannte echte Mitgliedsbeiträge – verstanden als Beiträge für Tätigkeiten im ideellen Bereich ohne konkrete Gegenleistung – grundsätzlich umsatzsteuerbar sind. Denn das Unionsrecht kenne die Nichtsteuerbarkeit echter Mitgliedsbeiträge gar nicht. Es müsse mithin geprüft werden, ob die Leistungen unter einen Steuerbefreiungstat-bestand fallen. Im Entscheidungsfall bot § 4 Nr. 22 UStG eine Umsatzsteuerbe-freiung.

Was bedeutet dieses Urteil für Verbände? Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Finanzverwaltung diese Einzelfallentscheidung für anwendbar auf Verbände erklärt. Wenn die Entscheidung so auszulegen ist, dass auch echte Mitgliedsbeiträge immer umsatzsteuerbar sind, wird man sehen müssen, ob der Gesetzgeber die Umsatz-steuerbefreiungstatbestände auf Berufsverbände ausdehnt. Vereine und Verbände müssen jetzt darauf achten, ob es zu Änderungen kommen wird.
 

Ansprechpartner
Christian Vietmeyer
Syndikusrechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer

WSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V.
Uerdinger Straße 58-62
40474 Düsseldorf
Tel. 0211/95 78 68-22
cvietmeyerwsm-net.de
www.wsm-net.de