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 Für die Betriebspraxis und Risiken-Betrachtung“ wird von § 5 LkSG mit dem Begriff „Risikoanalyse“ aufgenommen. Die- se muss angemessen sein und umwelt- und menschenrechtliche Aspekte enthalten. Weitere relevante Aufgaben sind die klassische Gewich- tung, Priorisierung und die Kommunikation an interne Entscheider. Die Analyse hat mindes- tens einmal jährlich oder anlassbezogen zu er- folgen. Die gem. § 7 LkSG erforderliche Defini- tion von Abstellmaßnahmen ist für ISO-Experten ein bekanntes Instrument. Support Hierzu gehören die im § 6 LkSG geforderten Schulungen der relevanten Geschäftsbereiche wie zum Beispiel Einkauf und Beauftragte im Unternehmen. Die hier geforderten dokumen- tierten Informationen eignen sich gut zur Integ- ration des gem. § 8 geforderten Beschwerdever- fahrens als Anweisungsdokument. Bewertung der Leistung Zu den klassischen Aufgaben in diesem HLS- Element gehören neben Überwachung, Mes- sung und Analyse auch die Durchführung von internen Audits. In Bezug auf das LkSG ist hier die Sorgfaltspflicht „Dokumentation und Berich- terstellung“ gem. § 10 LkSG integrierbar: Es ist fortlaufend eine Dokumentation beziehungswei- se mindestens einmal im Jahr ein Bericht zu er- stellen. Besonders zu beachten sind die dem LkSG eigenen Bedingungen: kostenfreie Zu- gänglichkeit zum Beispiel über das Internet, sie- benjährige Aufbewahrungspflicht und die Be- rücksichtigung von explizit genannten vier Berichtselementen. Verbesserung Die in allen ISO-Systemen zu erfüllenden Auf- gaben des Umgangs mit Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen ist in der LkSG-Sorg- faltspflicht ebenfalls vorhanden und an dieser Stelle idealerweise integrierbar: Die Rede ist von Abstellmaßnahmen (§ 7 LkSG). Diese müs- sen unverzüglich ergriffen werden und dem Risi- koprinzip „Vermindern, Minimieren und Been- den“ folgen. Bemerkenswert im LkSG ist die nicht explizit genannte Pflicht zur kontinuierli- chen Verbesserung, die als elementarer Be- standteil aller ISO-Systeme in der Unterneh- menspolitik zu verankern ist. Das LkSG verlangt das nicht – ein Indiz für eine klare und begrü- ßenswerte Trennung des LkSG von einem Ma- nagementsystem. In Kasten auf Seite 28 sind die wesentlichen In- tegrationsansätze des LkSG in ein Manage- mentsystem übersichtlich dargestellt. All das zeigt: Die Anforderungen des Lieferket- tensorgfaltspflichtengesetzes können ver- gleichsweise einfach in ein vorhandenes Ma- nagementsystem integriert werden. Das sollte die Bedenken und Widerstände der beteiligten Unternehmensbereiche zumindest verringern, wenn nicht sogar ganz auflösen. Im betrieblichen Alltag entsteht trotzdem Mehr- aufwand, zum Beispiel für die Erstellung von Ri- sikoanalysen und die Berücksichtigung von um- welt- und menschenrechtlichen Aspekten bei Lieferantenaudits. Auch wird der Qualifizie- rungs- und Schulungsaufwand speziell für Ein- kaufsbereiche und Auditoren erheblich sein. Der WSM wird sich weiterhin für eine pragmati- sche Umsetzung des LkSG einsetzen und über Handlungshilfen wie die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geplan- ten kontinuierlich und zeitnah informieren. Dipl.-Ing. Volker Bockskopf Leiter Umwelt und Arbeitsschutz WSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V. Uerdinger Straße 58-62 40474 Düsseldorf Telefon: 0211 / 95 78 68 30 vbockskopf@wsm-net.de www.wsm-net.de K   29 Nachrichten 4-2021    Ansprechpartner Foto: Thomas Hauss  


































































































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