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32 Nachrichten 3-2022 Für die Betriebspraxis  Die rechtliche Seite der Abfallpolitik Das Abfallrecht ist durch eine Vielzahl europäischer Rechtsakte geprägt. Während Verord- nungen unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten entfalten, müssen Richtlinien in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Zu den zentralen Richtlinien im Bereich der Abfallwirtschaft zählt die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG). Danach müssen die EU-Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Wiederverwendung von Produkten zu stärken, und sie müssen Systeme schaffen, die Reparatur und Wiederverwendung fördern. Bis 2035 sollen 65 Prozent der Abfälle recycelt werden. In Deutschland bildet das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Kernregelung abfallrecht- licher Vorschriften. Regelungen für spezifische Produktabfälle finden sich zudem im Verpa- ckungsgesetz (VerpackG), in der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV), im Batteriegesetz (BatterieG) sowie im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes wird ergänzt und konkretisiert durch die Abfallge- setze der Länder. Die Landesabfallgesetze betreffen im Wesentlichen Fragen des Vollzugs, zum Beispiel die Bestimmung der entsorgungspflichtigen Körperschaften und der im Abfall- bereich zuständigen Behörden. Die Sammlung und Aufbereitung von haushaltsnah anfallenden Abfällen wird auf kommunaler Ebene in Form von Satzungen festgelegt. unter welchen Bedingungen eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Kli- mawandel leistet. Ein eigenes Ziel ist der Aufbau von Kreislaufwirtschaften. Hier werden beispiels- weise das Haltbarkeitsdesign, die Recyclingfä- higkeit und die Verwendung von Sekundärroh- stoffen als Bewertungspunkte herangezogen. Die Verschiebung von Primär- zu Sekundärma- terialien beim Einsatz von Roh-, Hilfs- und Be- triebsstoffen bildet eine zentrale Herausforde- rung zur Erreichung der Klimaneutralität. Die eingesetzten Metalle aggregieren im Scope 3 der Treibhausgasbilanz einen Großteil der Emis- sionen von verarbeitenden Betrieben. Dadurch ergeben sich hier besondere Einsparpotenziale und -bedarfe für die Unternehmen. Bespiel: Eine Tonne Primäraluminium verursacht zehn Ton- nen CO2-Äquivalente. Der Einsatz einer gleichen Menge von Sekundäraluminium verringert die Emissionen um 94,8 Prozent. Selbst mit einer nur teilweisen Nutzung von Sekundärrohstoffen können erhebliche Einsparungen erzielt werden. Die aktuellen Kostenentwicklungen könnten zur Folge haben, dass der Wandel zur Kreislaufwirt- schaft schneller vollzogen wird. Zum einen belasten die massiven Materialpreis- steigerungen, die nicht immer in voller Höhe an Kunden weitergegeben werden können, die Be- triebe. Das lässt sich ändern. Denn während eine Tonne Primäraluminium im zurückliegen- den April 3.100 Euro kostete, notierte die Tonne     


































































































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