Page 22 - WSM Nachrichten 2-2022
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Für die Betriebspraxis
Rechtsakte der EU, zum Beispiel zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungs- bereich der DSGVO, erfasst sein. Insbeson- dere die Verletzung von zum Beispiel Steuer-, Geldwäsche-, Umwelt- und Produktsicher- heitsgesetzen wird genannt.
K  W  ahlrecht des Whistleblowers zwischen in- terner und externer Meldestelle (§ 7 HinSchG-E): Personen, die beabsichtigen, In- formationen über einen Verstoß zu melden, sollen wählen können, ob sie sich an eine in- terne Meldestelle im Unternehmen oder an eine externe Meldestelle wenden. Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine Stel- le für externe Meldungen, welche organisato- risch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Justiz getrennt ist.
K  P  flicht zur Einrichtung von Meldestellen (§ 12 HinSchG-E): Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sollen eine Stelle für interne Meldungen einrichten und betreiben müssen. Der Entwurf sieht in § 14 HinSchG-E eine Regelung zu den Organisati- onsformen interner Meldestellen vor. Diese können auch Dritte oder eine Konzerngesell- schaft sein.
K  D  ie unabhängige und fachkundige Meldestel- le muss per Telefon, per E-Mail oder persön- lich erreichbar sein und innerhalb von sieben Tagen den Eingang einer Meldung bestäti- gen. Anschließend ist der Sachverhalt zu prü- fen, gegebenenfalls sind Folgemaßnahmen einzuleiten. Darüber muss der Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten informiert wer- den (§ 17 HinSchG-E).
K  E  ine Offenlegung von Informationen über die Meldestellen hinaus, zum Beispiel gegenüber der Öffentlichkeit, ist nur gestattet, wenn im Falle einer externen Meldung keine Rückmel- dung erfolgt ist, Gefahr für das öffentliche In- teresse im Verzug ist, Beweismittel unter- drückt werden oder Repressalien zu befürch- ten sind (§32 HinSchG-E). Die Offenlegung unrichtiger Informationen ist verboten und bußgeldbewährt.
K  V  erbot von Repressalien und Beweislast- umkehr (§ 36 HinSchG): Repressalien gegen Hinweisgeber sollen verboten sein. Wird ein Hinweisgeber nach einer Meldung oder Offen- legung benachteiligt, soll vermutet werden, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall muss die Person, die den Hinweisgeber benachteiligt, beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerecht- fertigten Gründen basierte beziehungsweise, dass sie nicht auf der Meldung oder Offenle-
gung beruhte.
Christian Vietmeyer
Syndikusrechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer
WSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V. Uerdinger Straße 58-62
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 / 95 78 68 22 cvietmeyer@wsm-net.de www.wsm-net.de
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Nachrichten 2-2022
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Foto: Mourad ben Rhouma

















































































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