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 22 Nachrichten 1-2021 Aus der Branche adiabatischen Feuchtbetrieb befinden und be- schreibt keine Vorgehensweise für die erforder- lichen Laboruntersuchungen für Anlagen mit dieser Betriebsweise. Eine Präzisierung der diesbezüglichen Anforderungen würde mehr Rechtssicherheit für den Anlagenbetreiber be- deuten. Straftaten gegen die Umwelt Strafgesetzbuch § 325 sieht Freiheits- oder Geldstrafen beim Betrieb von Anlagen, Be- triebsstätten oder Maschinen vor, die Verän- derungen der Luft verursachen, welche die Gesundheit von Personen, Tieren, Pflanzen oder anderen Sachen schädigen. Da nach- weislich in der Vergangenheit Legionellen- Pneumonien durch Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider verursacht wurden, drohen den Anlagenbetreibern bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage und im Schadensfall gegebenenfalls straf- rechtliche Konsequenzen. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Viele Anlagen, teilweise seit Jahrzehnten als „Kühltürme“ ausgewiesen, weisen tatsächlich eine Kühlleistung von weniger als 200 Mega- watt je Luftauslass auf und sind daher gemäß § 2 der 42. BImSchV eine Verdunstungskühl- anlage. Beide unterliegen aber unterschiedli- chen Anforderungen! So muss zum Beispiel für Kühltürme der Parameter „allgemeine Kolo- niezahl“ nicht regelmäßig untersucht und auch kein Referenzwert bestimmt werden – für Kühl- anlagen aber sehr wohl. Weiterhin ist für Kühl- türme der Parameter „Legionella pneumophila“ monatlich zu bestimmen, für Verdunstungs- kühlanlagen hingegen im Regelfall nur einmal je Quartal. Auch aus Sicht der Behörden kön- nen Anlagen, die fälschlicherweise anstatt als Verdunstungskühlanlage als Kühlturm ange- meldet sind, daher keinen ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb aufweisen. Auch Nassabscheider werden häufig nicht ord- nungsgemäß angezeigt. Dies gilt insbesonde- re für Bestandsanlagen, die lange vor dem In- krafttreten der 42. BImSchV in Betrieb genommen wurden. Der Autor empfiehlt daher mit Hinweis auf § 19 Ordnungswidrigkeiten zu prüfen, ob die Anlagen im KaVKA-42-bv-Portal tatsächlich korrekt angezeigt werden. Auf die Einhaltung der Bestimmungen achten In kleinen und mittelständischen Betrieben ist der Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheider oft weniger gut organisiert als in Großbetrieben. Für eine Schulung nach der VDI-Richtlinie 2047-2 fehlt dem Personal oft die Zeit und damit das erfor- derliche Wissen um die Einhaltung der Bestim- mungen. Hier wird zum Beispiel vergessen, die notwendigen Probenahmen von Nutzwasser zu beauftragen. Dort hängt die Kenntnis über einen ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb an einer einzigen Person. Wenn diese urlaubs- oder krankheitsbedingt abwesend ist, lauern erhebliche Risiken für die Umwelt und die Betriebe. K Dr. Ralf Kämmerer Öffentlich bestellter und vereidigter Sach- verständiger für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider TÜV Rheinland Energy GmbH Am Grauen Stein 51105 Köln Tel. 0221 / 80 62 741 ralf.kaemmerer@de.tuv.com www.umwelt-tuv.de      Ansprechpartner  Foto: Michael Claushallmann 


































































































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