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27 Nachrichten 3-2022 Für die Betriebspraxis Corona-Pandemie Eine Maskenpflicht in Unternehmen muss wohlbegründet sein Mit der pauschalen Anordnung: „Maske auf!“ setzen sich Unternehmen unter Umständen ins Unrecht. Um das Haus- oder Direktionsrecht ordnungsgemäß ausüben zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Zum Beispiel eine erhöhte Infektionsgefahr in der Region, im Betrieb und während der Tätigkeit. Das Tübinger Landgericht wollte nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz- verordnung per Hausrecht („Direktions- recht“) an der Maskenpflicht festhalten. Ein Eilantrag sollte dies verhindern – und er hatte Erfolg. Die Anwendung des Hausrechts habe Grenzen, bestätigte das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG-sigmaringen-8-k-1034-22). Der Beschluss stellt klar, dass in Gerichtsgebäu- den wie auch in anderen Betrieben nicht an frü- her geltenden Corona-Regeln festgehalten wer- den kann, wenn K bundesweit und im jeweiligen Bundesland die Maskenpflicht in Innenräumen weggefal- len ist, Foto: Jelena - stock.adobe.com